AGB

1. Allgemeines
In den hier niedergelegten Geschäftsbedingungen ist die OCTOGONE GMBH als Lieferant und der Vertragspartner als Käufer bezeichnet. Alle vom Lieferanten erbrachten Lieferungen und Leistungen unterliegen diesen Geschäftsbedingungen und den je nach Produkt gültigen Ergänzungen. Im Falle, dass erteilte Aufträge durch den Lieferanten nicht ausdrücklich bestätigt werden, sind diese Geschäftsbedingungen gültig. Sollen andere Geschäftsbedingungen als diese, ganz oder teilweise gültig sein, so bedarf es zur Erlangung der Gültigkeit, ganz oder teilweise anders lautender Bedingungen,der schriftlichen Einver-ständniserklärung des Lieferanten. Einseitig vom Käufer, teilweise oder gänzlich diesen Bedingungen entgegenstehende Bedingungen sind ungültig wenn sie nicht ausdrücklich vom Lieferanten schriftlich bestätigt sind. Mit Auftragserteilung werden die hier aufgeführten Geschäftsbedingungen ausnahmslos anerkannt.|

2. Schutzrechte
Die in den Unterlagen des Lieferanten aufgeführten Produkte tragen Produktnamen welche Handelsmarken des Lieferanten sind, und dürfen, ohne dessen ausdrückliche schriftliche Genehmigung, nicht anderweitig verwendet werden. Alle anderen Namensangaben sind Warenzeichen, oder eingetragene Warenzeichen der betreffenden Firmen. Das Copyright für alle bildlichen Darstellungen, sowie Inhalte von Werbemitteln des Lieferanten liegt beim Lieferanten, und darf ohne dessen ausdrückliche schriftliche Genehmigung, ganz oder teilweise, nicht anderweitig verwendet werden.

3. Informationen
Alle vom Lieferanten veröffentlichten Informationen sind freibleibend und können ohne vorherige Ankündigung jederzeit geändert werden. Irrtümer sind vorbehalten. Ansprüche irgendwelcher Art mit Bezug auf Inhalte der veröffentlichten Informationen, seien es Preis- und/oder Produktinformationen, können in keinem Falle geltend gemacht werden.

4. Preisangaben
Alle Preisangaben sind Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

5. Lieferungen / Teillieferungen
Alle Lieferungen erfolgen ab Werk Auggen auf Gefahr des Käufers. Der Transportweg und Transporteur wird, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, vom Lieferanten festgelegt. Der Lieferant behält sich das Recht zu Teillieferungen vor, es sei denn, mit dem Käufer ist schriftlich etwas anderes vereinbart.

6. Lieferzeiten
Vom Lieferanten genannte Lieferzeiten sind Plandaten aus deren Nichteinhaltung keinerlei Ansprüche abgeleitet werden können, es sei denn, dem Käufer wurden verbindliche Liefertermine schriftlich bestätigt. Ist der Lieferant nicht in der Lage, einen verbindlichen, schriftlich bestätigten Liefertermin einzuhalten, so ist der Käufer verpflichtet eine angemessene, und vom Lieferanten schriftlich zu akzeptierende, Nachfrist einzuräumen. Lieferverzögerungen aufgrund von Verzögerungen bei der Verzollung, durch Fehlleitung von Sendungen, durch die beauftragten Speditionen / Paketdienste liegen nicht im Verantwortungsbereich des Versenders. Lieferungen die aus den o.g. Gründen verspätet eintreffen müssen trotzdem angenommen und in vollem Umfang bezahlt werden.

7. Verpackungen
Verpackungskosten sind in der Regel in den aufgeführten Preisen enthalten.

8. Abnahmeverweigerung / Umtauschrecht
Der Käufer ist grundsätzlich zur Annahme der bestellten Ware verpflichtet. Für Standardprodukte räumt der Lieferant dem Käufer ein Umtauschrecht ein, wenn die umzutauschende Ware frei Haus angeliefert wird, die Verpackung deutlich von außen sichtbar die dem Käufer vom Lieferanten mitgeteilte RetourenNummer trägt, und sich in einem wiederverkaufsfähigen, einwandfreien Zustand befindet. Im Falle, dass die Ware beschädigt oder verschmutzt wird, lehnt der Lieferant grundsätzlich einen Umtausch ab. Im Falle, dass der Lieferant einem Warenumtausch zustimmt, verpflichtet sich der Käufer in jedem Falle zur Entrichtung einer Umtauschgebühr von € 25,00. Erklärt sich der Lieferant damit einverstanden, vom Käufer zum Umtausch eingeschickte Ware, welche sich nicht in einem wiederverkaufsfähigen Zustand befindet, ineinen wiederverkaufsfähigen Zustand zu versetzen und umzutauschen, so verpflichtet sich der Käufer zur Übernahme der ihm vom Lieferanten mitgeteilten Instandsetzungskosten. Ist der Käufer nicht bereit, die mitgeteilten Instandsetzungskosten zu übernermen, berechtigt dies den Lieferanten zur Ablehnung des Umtausches, der Rücksendung der Ware zu Lasten des Käufers und zur Berechnung einer Bearbeitungsgebühr von € 25,00. Im vorgenannten Falle ist der Käufer zur Entrichtung des vollen Kaufpreises der Ware, zuzüglich der Bearbeitungsgebühr zzgl. der geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer verpflichtet. Produkte die speziell für einen Käufer angefertigt wurden, dieses gilt insbesondere für die Produkte OCTO-flex und andere speziell für den Käufer angefertigten Produkte, ist jeder Umtausch ausgeschlossen, es sei denn ein Mangel ist nachweislich auf das Verschulden des Lieferanten zurückzuführen.

9. Produktdefinitionen / Spezifikationen
Für die zweifelsfreie Beschreibung des von ihm benötigten Produktes ist grundsätzlich der Käufer alleinig verantwortlich. Vom Käufer zur Auftragsgrundlage gemachte Spezifikationen bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Anerkennung als Auftragsgrundlage durch den Lieferanten. Wurden aufgrund der Spezifikationen von dem Lieferanten Muster angefertigt und dem Käufer zur Begutachtung vorgelegt, so sind diese Muster als Auftragsgrundlage gültig und ersetzen jegliche vorher vom Käufer bekannt gegebenen Spezifikationen. Wurden dem Käufer mehrere Muster vorgelegt, so ist jeweils das zuletzt vorgelegte Muster die letzgültige Grundlage für die Auftragsausführung und ersetzt alle vorherigen Muster und Spezifikationen. Produktionstechnisch bedingte Abweichungen gegenüber einer Bemusterung behält sich der Lieferant vor.

10. Eigentumsvorbehalt

  • Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag Eigentum des Verkäufers.
  • Der Käufer verpflichtet sich, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
  • Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder ist sie sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, ist der Käufer verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Dritten auf die Eigentumsrechte des Verkäufers hinzuweisen und den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Der Käufer haftet für die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten gegenüber dem Verkäufer, sofern der Dritte nicht in der Lage ist, diese Kosten dem Verkäufer zu erstatten.

 

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